§ 8a Abs. 3 AnwT) vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2007 vom 19. September 2007, Erw. 2.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.457 vom 11. Januar 2017, Erw. 4.2). In streitwertunabhängigen Verfahren beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Sie richtet sich nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der - 17 -