2.2. Für die Höhe der Parteientschädigung massgebend ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Bei Beschwerden in Bausachen ist die Parteientschädigung grundsätzlich streitwertabhängig zu bestimmen. Vorliegend waren als Parteien jedoch beschwerdeberechtigte Organisationen beteiligt, wobei diese obsiegen. In einer solchen Konstellation ist die Bemessung der Parteientschädigung nach Massgabe streitwertunabhängiger Verfahren (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT; § 8a Abs. 3 AnwT) vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2007 vom 19. September 2007, Erw.