1.2. Da die Beschwerdeführer unterliegen, haben sie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Der Gemeinderat, dem Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG) und welcher die Gutheissung der Beschwerde beantragte und damit unterlag, trägt keine Verfahrenskosten, da ihm kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 vorgeworfen werden kann. 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei der Verlegung der Parteikosten nicht privilegiert (siehe § 32 Abs. 2 VRPG im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).