5. Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Ein solcher erscheint indes nicht erforderlich. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten genügend klar, um den Fall beurteilen zu können. Bei der Frage, ob die geplante Lager- und Aufbereitungshalle namentlich in der Landschaftsschutzzone zulässig ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Gleiches gilt bezüglich der Frage der Herstellung des rechtmässigen Zustands (betreffend den ohne Baubewilligung realisierten Kiesplatz). Die Durchführung eines Augenscheins würde am vorliegenden Ergebnis nichts ändern, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 141 I 60, Erw.