II/3.3.2.1). Zudem hat sich ein Eigentümer den fehlenden guten Glauben des Voreigentümers anrechnen zu lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_171/2017 vom 3. Oktober 2017, Erw. 4.4, 1C_533/2015 vom 6. Januar 2016, Erw. 3.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.95 vom 15. Juli 2020, Erw. II/5.3.1). Weitere Ausführungen erübrigen sich.