Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt eine Berufung auf den guten Glauben nämlich nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Dabei darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst Recht bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_480/2019, 1C_181/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 5.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.236 vom 9. Dezember 2020, Erw. II/3.3.2.1).