Ist die betriebliche Notwendigkeit des Kiesplatzes nicht ausgewiesen, so bedeutet dies gleichzeitig, dass – bei objektiver Betrachtung – den betrieblichen Interessen kein besonderes Gewicht zukommt. Es bleibt damit dabei, dass ein Rückbau verhältnismässig ist. Angemessen ist auch die angesetzte Frist von drei Monaten seit Rechtskraft des Entscheids. Anzufügen ist im Übrigen, dass sich die Beschwerdeführer zu Recht nicht auf den Gutglaubensschutz berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt eine Berufung auf den guten Glauben nämlich nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt.