Zur Begründung kann auf die ausführlichen Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz legte korrekt und schlüssig dar, dass und weshalb ein Rückbau sowohl mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit als auch mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist (angefochtener Entscheid, S. 16 f., 19 [Dispositiv-Ziffer 2a]). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, ein Rückbau sei angesichts ihrer betrieblichen Interessen unverhältnismässig, kann dem nicht gefolgt werden. Ist die betriebliche Notwendigkeit des Kiesplatzes nicht ausgewiesen, so bedeutet dies gleichzeitig, dass – bei objektiver Betrachtung – den betrieblichen Interessen kein besonderes Gewicht zukommt.