4.3.2. Sollten die Beschwerdeführer für den realisierten Kiesplatz innert Frist kein neues nachträgliches Baugesuch einreichen, so gilt der Kiesplatz (mangels ausgewiesener betrieblicher Notwendigkeit) als nicht bewilligungsfähig. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass in einem solchen Fall der Kiesplatz innert drei Monaten seit Rechtskraft des Entscheids zurückgebaut werden muss (§ 159 BauG). Zur Begründung kann auf die ausführlichen Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden.