Reichen die Beschwerdeführer für den realisierten Kiesplatz ein neues nachträgliches Baugesuch ein, so wird die Rückbaufrist (siehe sogleich Erw. II/4.3.2) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Baugesuch aufgeschoben (angefochtener Entscheid, S. 18, 19 [Dispositiv- Ziffer 2b]). Auch diese Anordnung ist sachgerecht und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. - 15 -