Auf der anderen Seite konnte die Vorinstanz die betriebliche Notwendigkeit des realisierten Kiesplatzes unabhängig von der Lager- und Aufbereitungshalle aber auch nicht grundsätzlich ausschliessen, weshalb sie den Beschwerdeführern Gelegenheit einräumte, innert drei Monaten seit Rechtkraft des Entscheids für den Kiesplatz ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 18, 19 [Dispositiv-Ziffer 2b]). Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht und trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung, da die Beschwerdeführer so die Möglichkeit haben, den realisierten Kiesplatz unabhängig von der nicht bewilligungsfähigen Lager- und Aufbe-