Gestützt auf die Akten ist die Betriebsnotwendigkeit des ohne Baubewilligung erstellten Kiesplatzes somit nicht ausgewiesen. Auf der anderen Seite konnte die Vorinstanz die betriebliche Notwendigkeit des realisierten Kiesplatzes unabhängig von der Lager- und Aufbereitungshalle aber auch nicht grundsätzlich ausschliessen, weshalb sie den Beschwerdeführern Gelegenheit einräumte, innert drei Monaten seit Rechtkraft des Entscheids für den Kiesplatz ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 18, 19 [Dispositiv-Ziffer 2b]).