Beschwerdebeilage 18). Da die Halle nicht bewilligt werden kann, können die Ausführungen zur betrieblichen Notwendigkeit des Kiesplatzes auch hier nicht herangezogen werden, um für den realisierten Kiesplatz ohne Halle die betriebliche Notwendigkeit zu bejahen. Dass der erstellte Kiesplatz bereits heute betrieblich genutzt wird, mag zwar sein. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass dieser Kiesplatz für den bestehenden Landwirtschaftsbetrieb ohne die geplante Lager- und Aufbereitungshalle bei objektiver Betrachtung auch notwendig ist.