4.3. 4.3.1. Der ohne Baubewilligung realisierte Kiesplatz kann gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SAR 700.1) i.V.m. Art. 16a RPG nur bewilligt werden, wenn er für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist. Ausweislich der Akten begründeten die Beschwerdeführer die betriebliche Notwendigkeit des bereits erstellten Kiesplatzes stets im Zusammenhang mit der geplanten Lager- und Aufbereitungshalle. Da die Halle nicht bewilligt werden kann, kann auch die damit zusammenhängende Begründung für die Kiesflächen nicht weiter herangezogen werden.