tige Produktionsweise ohne die zusätzlichen Lagerflächen nicht weiterführen. Die Anordnung eines Rückbaus des Kiesplatzes sei deshalb nicht verhältnismässig (vgl. Beschwerde, S. 19 ff; Replik, S. 7). 4.1.3. Die Beschwerdegegnerinnen teilen die Ansicht der Vorinstanz. Belege, wonach der widerrechtlich erstellte Kiesplatz ohne Lager- und Aufbereitungshalle betriebsnotwendig wäre, fehlten (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerinnen, S. 17 f.; Duplik, S. 7).