4.1.2. Die Beschwerdeführer vertreten demgegenüber die Ansicht, der bereits realisierte Kiesplatz sei betriebsnotwendig. Aus den Akten ergebe sich, dass der eingekieste Vorplatz auch ohne neue Lager- und Aufbereitungshalle betriebsnotwendig sei. Der auch von der Vorinstanz anerkannte betriebsnotwendige Bedarf an der zusätzlichen Lager- und Aufbereitungsfläche auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehe nämlich auch dann, wenn die geplante Lager- und Aufbereitungshalle wider Erwarten nicht gebaut werden dürfte. Entsprechend sei der Entscheid der Vorinstanz zumindest diesbezüglich zu korrigieren.