Ob es sich dabei um eine betriebsnotwendige Nutzung handle, sei dagegen nicht ausgewiesen und könne vorliegend gestützt auf die Akten nicht verlässlich beurteilt werden. Die Bauherrschaft erhalte deshalb Gelegenheit, ein neues nachträgliches Baugesuch für den bereits realisierten Kiesplatz innert einer Frist von drei Monaten seit Rechtskraft des Entscheids beim Gemeinderat einzureichen. In diesem Fall werde die Rückbaufrist bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids bezüglich der Bewilligungsfähigkeit des Kiesplatzes aufgeschoben (angefochtener Entscheid, S. 18; ferner: Beschwerdeantwort Rechtsdienst Regierungsrat, S. 4).