Soweit der Kiesplatz bereits realisiert ist, prüfte die Vorinstanz schliesslich die Herstellung des rechtmässigen Zustands (§ 159 BauG), wobei sie zum Schluss gelangte, dass die Anordnung eines Rückbaus des Kiesplatzes grundsätzlich angezeigt und zulässig sei (angefochtener Entscheid, S. 16 f.). Dennoch hielt sie fest, aus dem Schreiben der Bauherrschaft vom 28. Februar 2020 ergebe sich, dass der ohne Baubewilligung bereits realisierte Kiesplatz südlich der geplanten Lager- und Aufbereitungshalle aktuell als Zufahrt zur Remise (Gebäude Nr. bbb [heute: bbbb]) und zum bestehenden Gebinde- und Kühllager (im Gebäude Nr. ccc [heute: cccc]) benutzt werde.