Mangels Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit sei der geplante und teilweise bereits ausgeführte Kiesplatz derzeit nicht bewilligungsfähig (angefochtener Entscheid, S. 16). Soweit der Kiesplatz bereits realisiert ist, prüfte die Vorinstanz schliesslich die Herstellung des rechtmässigen Zustands (§ 159 BauG), wobei sie zum Schluss gelangte, dass die Anordnung eines Rückbaus des Kiesplatzes grundsätzlich angezeigt und zulässig sei (angefochtener Entscheid, S. 16 f.).