notwendig sei. Da die Lager- und Aufbereitungshalle jedoch nicht bewilligungsfähig sei, entfalle auch die Notwendigkeit des Kiesplatzes. Es sei zwar denkbar, dass der bereits realisierte Teil dieses Kiesplatzes für die Nutzung der Remise und/oder des Kühl- und Gebindelagers notwendig sei. In den vorliegenden Akten sei die Betriebsnotwendigkeit dieses Platzes unabhängig von der geplanten Lager- und Aufbereitungshalle jedoch nicht ausgewiesen. Mangels Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit sei der geplante und teilweise bereits ausgeführte Kiesplatz derzeit nicht bewilligungsfähig (angefochtener Entscheid, S. 16).