4. 4.1. 4.1.1. Neben der projektierten Lager- und Aufbereitungshalle ist auch der teilweise bereits realisierte Kiesplatz umstritten. Die Vorinstanz hielt fest, der Kiesplatz könne nur dann bewilligt werden, wenn seine betriebliche Notwendigkeit ausgewiesen sei. Die Bauherrschaft habe im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachgewiesen, dass der Kiesplatz für die Nutzung der geplanten Halle als Manövrierfläche und als temporärer Umschlagplatz - 12 -