Sollte die Bauherrschaft ein Baugesuch für eine Halle an einem anderen Standort einreichen, so wären die Bewilligungsvoraussetzungen anhand des neuen Projekts zu prüfen. Namentlich hätte sich die kantonale Fachstelle (Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau) auch zur Frage der betrieblichen Notwendigkeit der Halle in der projektierten Grösse eingehend, widerspruchsfrei (siehe dazu Hinweis im angefochtenen Entscheid, S. 12) und nachvollziehbar zu äussern.