Das zu beurteilende Bauvorhaben liegt ausserhalb der Bauzonen. § 14 BNO normiert abschliessend, dass Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen in der Landschaftsschutzzone grundsätzlich verboten sind bzw. welche (kleineren) baulichen Vorkehrungen von diesem Bauverbot ausgenommen sind und bewilligt werden können (siehe Erw. II/2.2.2).