2.4. Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, es bestehe die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung nach § 67 Abs. 1 BauG zu erteilen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, § 67 BauG gilt nur für Bau- und Nutzungsbewilligungen innerhalb der Bauzonen (vgl. Art. 23 RPG; ANDREAS BAU- MANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 1 und 12 zu § 67). Das zu beurteilende Bauvorhaben liegt ausserhalb der Bauzonen.