klar und exakt abgegrenzt. Eine Grundlage, welche im Einzelfall eine "dynamische" Anwendung des Randbereichs der Landschaftsschutzzone legitimieren und insoweit gewisse Spielräume zulassen würde, besteht in der geltenden Bau- und Nutzungsordnung nicht. Dass im Richtplan, welcher nur (aber immerhin) behördenverbindlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 RPG), im Bereich der Parzelle Nr. aaaa teilweise eine Landschaft von kantonaler Bedeutung (LkB) eingetragen ist, ändert an der geltenden Nutzungsplanung, welche für jedermann verbindlich, parzellenscharf und in Bezug auf das vorliegende Bauvorhaben somit direkt anwendbar ist, nichts.