SR 700]), d.h. sie sind u.a. grundeigentümerverbindlich, aber auch behördenverbindlich. In den Nutzungsplänen wird mit entsprechender Kolorierung von Flächen und anderen Eintragungen kartenmässig genau abgegrenzt, d.h. parzellenscharf aufgezeigt, wie der Boden im Gemeindegebiet genutzt werden darf (vgl. CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 24 und 29 ff. zu § 15). Dementsprechend ist im Kulturlandplan die Landschaftsschutzzone - 11 -