2.3. An diesem Ergebnis ändern die weitergehenden Ausführungen der Beschwerdeführer nichts. Tatsache ist, dass für den projektierten Ausbau des Betriebs die gemäss Kulturlandplan und BNO geltende Landschaftsschutzzone eingeschränkt werden müsste. Die kommunale Landschaftsschutzzone ist Teil der aktuellen, auch heute anwendbaren Bau- und Nutzungsordnung (Kulturlandplan und BNO). Für eine Einschränkung dieser Landschaftsschutzzone wäre eine Revision der Nutzungsplanung erforderlich. Eine solche bildet im vorliegenden Baubewilligungsverfahren indes nicht Verfahrensgegenstand.