Es bleibt somit dabei, dass Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) in der Landschaftsschutzzone verboten sind; vorbehalten bleiben kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) und Bauten und Anlagen, für den ökologischen Ausgleich, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 BNO).