zone dieselben Bauten und Anlagen zulässig wie in der Landwirtschaftszone, so machte eine Überlagerung der Landwirtschaftszone mit einer Landschaftsschutzzone keinen Sinn mehr. Da der eindeutige Wortlaut von § 14 BNO auch Sinn und Zweck der Bestimmung entspricht, besteht für eine anderweitige Auslegung kein Raum. Die abweichende Beurteilung in der Baubewilligung war demnach nicht haltbar, was die Vorinstanz zu Recht korrigierte.