Während sich § 14 Abs. 2 BNO somit zu den in der Landschaftsschutzzone zulässigen Nutzungen äussert, werden die in Landschaftsschutzzone zulässigen Bauten bzw. Anlagen in § 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 BNO definiert. In § 14 BNO wird im Übrigen auch nicht auf § 12 BNO verwiesen, wo die Voraussetzungen für zulässige Bauten bzw. Anlagen in der Landwirtschaftszone festgehalten sind. Bezüglich der Anforderungen an die Bewilligungsfähigkeit von Bauten bzw. Anlagen in der Landschaftsschutzzone ist § 14 BNO somit klar. Der eindeutige Wortlaut entspricht darüber hinaus auch Sinn und Zweck der Bestimmung. Wären in der Landschaftsschutz- - 10 -