Andere Bauten bzw. Anlagen sind in der Landschaftsschutzzone verboten (siehe Abs. 1). § 14 Abs. 2 BNO regelt sodann "die zulässige Nutzung" des Bodens in der Landschaftsschutzzone. Die Bestimmung verweist auf § 11 Abs. 1 BNO, wo die zulässigen Nutzungen in der Landwirtschaftszone geregelt sind ("Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Ge- müse-, Obst- und Rebbau sowie produzierender Gartenbau bestimmt."). Während sich § 14 Abs. 2 BNO somit zu den in der Landschaftsschutzzone zulässigen Nutzungen äussert, werden die in Landschaftsschutzzone zulässigen Bauten bzw. Anlagen in § 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.