Aus dem Wortlaut von § 14 Abs. 1 und 3 BNO ergibt sich somit klar, dass in der Landschaftsschutzzone ausschliesslich die in Abs. 3 aufgeführten Bauten bzw. Anlagen – d.h. kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich – bewilligt werden können, und dies auch nur dann, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Andere Bauten bzw. Anlagen sind in der Landschaftsschutzzone verboten (siehe Abs. 1).