2.2.2. Die Landschaftsschutzzone ist in § 14 BNO wie folgt geregelt: Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderung (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten (Abs. 1). Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 BNO (Abs. 2).