Die Rechtsmittelinstanzen haben sich deshalb bei der Überprüfung kommunaler Entscheide insbesondere dort zurückzuhalten, wo eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen. Sie sind diesfalls gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 173, Erw. 1.3; 2010, S. 438, Erw. 3.2; 2008, S. 153, Erw. 3.7.1; 2006, S. 183, Erw. 2.2; 2003, S. 189, Erw.