anderen Landwirtschaftsbetrieben, welche nicht innerhalb einer kommunalen Landschaftsschutzzone lägen, nicht zielführend. Es gebe keinen Anspruch auf ein "Siedlungsei". Der Entscheid der Vorinstanz sei korrekt, er halte sich an das geltende kommunale Recht. Hinzu komme im Übrigen, dass die geplante Lager- und Aufbereitungshalle in der Landschaft von kantonaler Bedeutung nicht bewilligungsfähig sei (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerinnen, S. 5 ff., 8; Duplik Beschwerdegegnerinnen, S. 3 ff., 5).