Eine Landschaft von kantonaler Bedeutung gemäss Richtplan sei nicht parzellenscharf, weshalb die Grenzziehung Spielräume zulasse. Eine kommunale Landschaftsschutzzone sei jedoch parzellenscharf und lasse keine solchen Spielräume zu. Eine kantonale Landschaftsschutzzone sei nur behördenverbindlich; die kommunale Landschaftsschutzzone sei dagegen behörden- und grundeigentümerverbindlich. Die kommunale Landschaftsschutzzone sei auch nicht "veraltet", sondern Teil der aktuellen, auch heute anwendbaren BNO. Die Beschwerdeführer seien der konkreten rechtlichen Situation ausgesetzt wie alle andern in einer gleichen Situation.