Dass eine solche Halle nicht unter § 14 Abs. 3 BNO falle, werde zu Recht nicht geltend gemacht. Ebenso wenig seien im Übrigen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG erfüllt. Die behauptete kommunale Praxis sei zudem nicht bewiesen und wäre auch klar gesetzwidrig. Soweit die Beschwerdeführer überdies auf eine angeblich kantonale Praxis zur Behandlung von landwirtschaftlichen Bauten am Rande der Landschaft von kantonaler Bedeutung Bezug nähmen, sei dies unbehelflich. Eine Landschaft von kantonaler Bedeutung gemäss Richtplan sei nicht parzellenscharf, weshalb die Grenzziehung Spielräume zulasse.