2.1.4. Die Beschwerdegegnerinnen erachten die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerdeführer behaupteten, für den Ausbau ihres Betriebs müsse die Landschaftsschutzzone eingeschränkt werden; die Zonenvorschrift (§ 14 BNO) sehe indes keine solche Möglichkeit vor. Für die Einschränkung der Landschaftsschutzzone wäre eine Revision der Nutzungsordnung nötig. Ausserdem finde das Ermessen der Baubewilligungsbehörde seine Grenze beim klaren Wortlaut und dem Zweck einer Bestimmung. Seien in der Landschaftsschutzzone Bauten und Anlagen verboten, gelte dies auch für eine Lager- und Aufbereitungshalle. Dass eine solche Halle nicht unter § 14 Abs. 3 BNO falle, werde zu Recht nicht geltend gemacht.