Die zulässige Nutzung in der kommunalen Landschaftsschutzzone entspreche jener in der Landwirtschaftszone im Sinne von § 11 f. BNO, womit über die in § 14 Abs. 3 BNO explizit genannten Beispiele hinaus landwirtschaftliche Bauten im Sinne von § 12 BNO zulässig seien, soweit das definierte Schutzziel – die Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart – erfüllt sei. Der Gemeinderat sei der Auffassung, dass ein moderater Eingriff in die Landschaftsschutzzone durch ein zonenkonformes Vorhaben im Hofbereich nicht ausgeschlossen werden dürfe. Der gewählte Standort nehme bestmöglich Rücksicht auf die Anliegen der Landschaftsschutzzone.