2.1.3. Der Gemeinderat teilt die Ansicht der Beschwerdeführer. Wie bereits in der Stellungnahme vom 4. September 2020 ausgeführt, bestehe in Auslegung der BNO kein Widerspruch zwischen der geplanten Lager- und Aufbereitungshalle und der kommunalen Landschaftsschutzzone. Die zulässige Nutzung in der kommunalen Landschaftsschutzzone entspreche jener in der Landwirtschaftszone im Sinne von § 11 f. BNO, womit über die in § 14 Abs. 3 BNO explizit genannten Beispiele hinaus landwirtschaftliche Bauten im Sinne von § 12 BNO zulässig seien, soweit das definierte Schutzziel – die Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart – erfüllt sei.