Die Gemeinde habe – ob als Ausnahme oder gemäss der Praxis – ihr Ermessen im Rahmen der rein kommunalen Bestimmungen zur Landschaftsschutzzone sachgerecht angewandt und nach Abwägung der Interessen die geplante Baute als mit dem Schutzziel der Landschaftsschutzzone vereinbar und damit im Einzelfall als zulässig qualifiziert. Sollte die geplante Lager- und Aufbereitungshalle wider Erwarten nicht basierend auf die dargelegte Praxis zur kommunalen BNO erteilt werden können, wäre eine Bewilligung in (analoger) Anwendung der kantonalen Praxis zur Behandlung von landwirtschaftlichen Bauten am Rande der Landschaften von kantona-