und am Rand der kommunalen Landschaftsschutzzone ein grosses Ermessen zu. Auch habe die Gemeinde die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung nach § 67 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) zu erteilen. Die Gemeinde habe – ob als Ausnahme oder gemäss der Praxis – ihr Ermessen im Rahmen der rein kommunalen Bestimmungen zur Landschaftsschutzzone sachgerecht angewandt und nach Abwägung der Interessen die geplante Baute als mit dem Schutzziel der Landschaftsschutzzone vereinbar und damit im Einzelfall als zulässig qualifiziert.