Abgesehen davon sei der Gemeinderat zum Schluss gelangt, zwischen der geplanten Halle und der kommunalen Landschaftsschutzzone bestehe kein Widerspruch. Die zulässige Nutzung in der kommunalen Landschaftsschutzzone entspreche jener der Landwirtschaftszone im Sinne von § 11 f. BNO. Damit seien über die in § 14 Abs. 3 BNO explizit genannten Beispiele hinaus landwirtschaftliche Bauten im Sinne von § 12 BNO zulässig, soweit das definierte Schutzziel – die Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart – erfüllt sei. Die Aufzählung der zulässigen Bauten in § 14 Abs. 3 BNO sei insoweit nicht abschliessend. Der Gemeinde komme bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Bauten in