Aufgrund der zusätzlich zu beachtenden Wald- und Gewässerabstände sei eine kompakte Bauweise nur möglich, wenn die Halle am vorgesehenen Standort östlich der bestehenden Gebäude geplant werde. Alternativ müssten die Beschwerdeführer die Halle westlich der bestehenden Gebäude in die freie Fläche des Grundstücks versetzen, wo die Landwirtschaftszone nicht von einer Landschaftsschutzzone überlagert sei, welche Variante jedoch Nachteile habe. Abgesehen davon sei der Gemeinderat zum Schluss gelangt, zwischen der geplanten Halle und der kommunalen Landschaftsschutzzone bestehe kein Widerspruch.