Bereits damals habe damit gerechnet werden müssen, dass bei einem Ausbaubedarf des landwirtschaftlichen Gewerbes eine gewisse Einschränkung der Schutzzone zugunsten betriebsnotwendiger Bauten in Kauf genommen werden müsse. Es könne nicht Ziel des damaligen Planungsgebers gewesen sein, dass das landwirtschaftliche Gewerbe mit dieser Landschaftsschutzzone zu einer Weiterentwicklung in Richtung Westen, d.h. in das offene Ackerland, gedrängt werde. Aufgrund der zusätzlich zu beachtenden Wald- und Gewässerabstände sei eine kompakte Bauweise nur möglich, wenn die Halle am vorgesehenen Standort östlich der bestehenden Gebäude geplant werde.