2.1.2. Die Beschwerdeführer erachten die Auslegung der BNO durch die Vorinstanz als formalistisch. Die 1994 festgelegte kommunale Landschaftsschutzzone sei nicht entlang der Grundstücksgrenzen definiert, sondern nördlich und östlich sehr nahe an die bereits damals bestehenden Gebäude des C. herangeführt worden. Bereits damals habe damit gerechnet werden müssen, dass bei einem Ausbaubedarf des landwirtschaftlichen Gewerbes eine gewisse Einschränkung der Schutzzone zugunsten betriebsnotwendiger Bauten in Kauf genommen werden müsse.