Ausserdem könne der ohne Baubewilligung südlich der geplanten Lager- und Aufbereitungshalle realisierte Kiesplatz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht legalisiert werden. Ein Rückbau des Kiesplatzes sei grundsätzlich verhältnismässig, der Bauherrschaft werde diesbezüglich jedoch die Gelegenheit eingeräumt, innert drei Monaten seit Rechtskraft des Entscheids ein neues nachträgliches Baugesuch einzureichen und darin darzulegen, dass der Kiesplatz für die Nutzung der bereits bestehenden Bauten und Anlagen oder für das allfällig überarbeitete und neu eingereichte Bauprojekt einer Halle betriebsnotwendig sei.