2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Baubewilligung des Gemeinderats und die kantonale Zustimmungsverfügung seien wegen Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Landschaftsschutzzone (§ 14 der Bau- und Nutzungsordnung vom ______ [BNO]) und ungenügend ausgewiesener Betriebsnotwendigkeit der Halle (Art. 34 Abs. 4 lit. a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]) aufzuheben. Ausserdem könne der ohne Baubewilligung südlich der geplanten Lager- und Aufbereitungshalle realisierte Kiesplatz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht legalisiert werden.