4. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2022 beantragten die Pro Natura Aargau – Aargauischer Bund für Naturschutz und die Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz die Beschwerde sei abzuweisen, unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Mit Replik vom 24. Mai 2022 hielten die Beschwerdeführer an der Beschwerde vollumfänglich fest. 6. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 verzichtete der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats auf die Erstattung einer Duplik. 7. In der Duplik vom 2. August 2022 hielten die Beschwerdegegnerinnen an den Anträgen in der Beschwerdeantwort fest.