1. Es seien die Akten der Vorinstanz sowie der Vorvorinstanzen beizuziehen. 2. Es sei ein Augenschein auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe der Beschwerdeführer durchzuführen. -4- 2. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 beantragte der Gemeinderat Q. die Gutheissung der Beschwerde, unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Der Rechtsdienst des Regierungsrats beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2022 namens des Regierungsrats die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.